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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 7 A 10817/05.OVG   

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https://dejure.org/2005,15105
OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 7 A 10817/05.OVG (https://dejure.org/2005,15105)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 A 10817/05.OVG (https://dejure.org/2005,15105)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 2005 - 7 A 10817/05.OVG (https://dejure.org/2005,15105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 83 Abs. 4 S. 1; AuslG § 63 Abs. 1
    Abschiebung, Kosten, Kostenerstattung, Leistungsbescheid, Arbeitgeber, illegale Erwerbstätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Arbeitgeber illegaler Arbeiter muss Abschiebung zahlen!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet für Abschiebungkosten eines illegal beschäftigten Ausländers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss Kosten der Abschiebung eines illegal beschäftigten Ausländers tragen

Verfahrensgang

  • VG Koblenz - 3 K 1454/03
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 7 A 10817/05.OVG
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 7 A 10817/05
    Sie sehen sich nunmehr bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2005 - 1 C 11.04 -.

    Aus diesem Grunde ist der Beklagte berechtigt, die Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid zu erheben (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 11.04 -).

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 7 A 10817/05
    Soweit für das Einstehenmüssen für Kosten der Abschiebung als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gefordert wird, dass derjenige, der den ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Ausreisepflicht kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (z.B. BVerwG, NJW 1980, 1243), bestehen auch daran bezogen auf den Kläger keine durchgreifenden Zweifel.
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